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AGB.

Zu den in unserem Angebot aufgeführten Leistungen werden folgende Punkte zwischen Auftraggeber und -nehmer verpflichtend vereinbart:

 

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1. Verpflichtungen.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich kein direktes Vertragsverhältnis mit SELJONI Events & Media einzugehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur vereinbarungsgemäßen pünktlichen Zahlung bei ordnungsgemäßer, auftragsgemäßer Leistung.

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2. Angebot und Abschluss.

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Angebote sind freibleibend. Die Annahme des Auftrages, sowie mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter von SELJONI Events & Media getroffene Vereinbarungen werden nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

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3. Auftragsstornierung.

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Wird der Auftrag als Ganzes oder – falls vereinbart – einzelne Positionen des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallene Arbeiten auf Stundenbasis abgerechnet. Das bis zum Zeitpunkt der Stornierung verbrauchte Material werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.

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4. Stornierung von Personal.

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Wird gebuchtes Personal bis 14 Tage vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so werden 50% des Auftragswertes fällig. Erfolgt der Rücktritt vom 7 Tag an bis Veranstaltungsbeginn, werden 100% der vereinbarten Auftragssumme fällig. Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nicht anders vereinbart – grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen. Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung. Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand.

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5. Ausführung des Auftrages.

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Das Einsatzpersonal wird von SELJONI Events & Media entsprechend der Auftragsanforderung ausgewählt. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit SELJONI Events & Media abzusprechen. SELJONI Events & Media kann aus wichtigen Gründen, die dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart. Preisänderungen sind im Laufe einer Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. SELJONI Events & Media behält sich vor, den Auftrag aus wichtigem Grund (drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers) oder bei nicht vereinbarungsgemässer Zahlung nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.

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6. Leistungsgarantie.

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Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung

SELJONI Events & Media mitzuteilen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

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7. Haftung.

 

SELJONI Events & Media haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt, haftet SELJONI Events & Media nicht für evtl. entstehende Schäden. Evtl. Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet ab Ende der Leistungserbringung.

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Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist.

Wird SELJONI Events & Media selbstverschuldet die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte.

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Anderweitige und darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

 

 

8. Abrechnung.

 

Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere der Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschließlich durch SELJONI Events & Media und ist – wenn nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

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9. Konkurrenzschutz.

 

Die von SELJONI Events & Media eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 3.000 Euro pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

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10. Vermietung.

 

Mit der Übernahme der Geräte erkennt der Mieter deren Vollständigkeit an. Gemietete Gegenstände dürfen weder geöffnet noch anderweitig technisch verändert werden. Die Geräte sind nicht versichert. Der Mieter haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die Haftung verlängert sich bei nicht rechtzeitiger Rückgabe bis zur erfolgten Rückgabe. Der Mieter trägt bei reparaturfähigen Beschädigungen die Reparaturkosten und bei nicht zu reparierenden Schäden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert. Dies gilt auch für Schäden die durch Dritte verursacht wurden. Für eine eventuell notwendige Ersatzbeschaffung während des Ausfalls der Geräte trägt der Mieter die vollen Kosten.

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11. Urheberrecht.

 

Soweit die Parteien nichts abweichendes vereinbart haben, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von SELJONI Events & Media gestalteten Werbemitteln für eine Dauer von 6 Monaten nach Abnahme, bzw. wenn diese untunlich ist, nach Leistungserbringung. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von SELJONI Events & Media gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SELJONI Events & Media zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SELJONI Events & Media.

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Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen von SELJONI Events & Media Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird SELJONI Events & Media die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

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SELJONI Events & Media übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von SELJONI Events & Media gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.

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Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei SELJONI Events & Media. Dies gilt auch und gerade für die Leistungen von SELJONI Events & Media, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

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SELJONI Events & Media ist befugt, die Markenzeichen des Auftraggebers sowie die von SELJONI Events & Media konzipierten Werbemittel zeitlich unbegrenzt als Referenz für Werbe- und Marketingzwecke auf SELJONI Events & Media Website, in Präsentationen und in Pressemitteilungen zu verwenden.

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12. Eigentumsvorbehalt.

 

SELJONI Events & Media behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Saldoforderungen vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber SELJONI Events & Media unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SELJONI Events & Media die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

 

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Sache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der gelieferten Sache tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe der ausstehenden Saldoforderung an SELJONI Events & Media ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SELJONI Events & Media, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. SELJONI Events & Media wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag von SELJONI Events & Media. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der gelieferten Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Sache mit anderen, nicht von SELJONI Events & Media gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt SELJONI Events & Media das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes gelieferten Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber SELJONI Events & Media anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SELJONI Events & Media verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von SELJONI Events & Media gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an SELJONI Events & Media ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen - SELJONI Events & Media nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

 

SELJONI Events & Media verpflichtet sich, die SELJONI Events & Media zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

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13. Produktionsleitung und –überwachung.

 

Die Vervielfältigungen von durch SELJONI Events & Media erstellten Produkten und deren Überwachung und Leitung durch SELJONI Events & Media erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung im Auftrag. Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist SELJONI Events & Media berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Darüber hinaus kann der Auftraggeber im Auftrag Produktionsvorgänge näher definieren und diese nach schriftlicher Vereinbarung mit SELJONI Events & Media nachträglich ändern. Ist für die nachträgliche Änderung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Agenturpreisschlüssel agenturübliche Vergütung oder beim Fehlen einer solchen die marktübliche Vergütung als vereinbart.

 

Vor Ausführung von Vervielfältigungen von durch SELJONI Events & Media erstellten Produkten durch von SELJONI Events & Media beauftragte Dritte erhält der Auftraggeber von SELJONI Events & Media nach Erstellung seiner in Auftrag gegebenen grafischen Leistungen einen Korrekturabzug. Dieser ist vom Kunden auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Tippfehler zu überprüfen. Soweit die Parteien nichts Anderweitiges vereinbart haben, sind gewünschte Verbesserungen und Änderungen von SELJONI Events & Media unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen anzuzeigen. Nach Änderung der Vorlage erhält der Auftraggeber auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen und zurückzusenden. Der Auftraggeber erhält für die Rücksendung des Korrekturabzuges eine Frist von sieben Tagen. Gehen gewünschte Verbesserungen und Änderungen des jeweiligen Korrekturabzugs bei SELJONI Events & Media nicht innerhalb der oben genannten Frist zu, so gilt dieser als fehlerfrei. Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck.

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14. Vertraulichkeit.

 

Eine Partei, der von der jeweils anderen Partei vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden (im Folgenden „Empfangende Partei“ genannt), hat (a) die vertraulichen Informationen der anderen Partei nur für Zwecke aus diesem Auftrag zu verwenden, (b) deren unbefugte Verwertung, Weitergabe oder Veröffentlichung mit dem gleichen (mindestens aber einem vernünftigen) Maß an Sorgfalt zu verhindern, welches sie zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer Vertraulichkeit aufwendet, und (c) den Zugang zu den vertraulichen Informationen ausschließlich auf diejenigen Organe, Beschäftigten, Berater oder sonstige Vertragspartner zu beschränken, die sie für die Zwecke dieser Vereinbarung kennen müssen, wobei in diesem Fall die Empfangende Partei dafür haftet, dass sich diese Personen an die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt halten. Vertraulich sind Informationen, die (a) sich auf den Gegenstand dieser Vereinbarung beziehen und (b) der Empfangenden Partei entweder schriftlich oder in anderer Form mitgeteilt werden, vorausgesetzt sie werden zum Zeitpunkt der Mitteilung als vertraulich bezeichnet und danach innerhalb von fünf Werktagen von der veröffentlichenden Partei als schriftlich als vertraulich bestätigt. Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen, wenn sie vor dem Erhalt durch die Empfangende Partei bereits öffentlich zugänglich waren oder der Empfangenden Partei ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung standen. Informationen gelten nicht mehr als vertrauliche Informationen, wenn sie ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich geworden sind, der Empfangenden Partei von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zu vertraulichen Behandlung übergeben worden sind, von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht worden sind, oder wenn sie von der Empfangenden Partei gemäß der Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle offen zu legen sind.

 

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15. Sonstige Bedingungen.

 

Der Auftraggeber und SELJONI Events & Media sind berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild und Filmmaterial uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken und Produkte des Auftraggebers beinhalten.

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16. Salvatorische Klausel.

 

Sollte einer der Vereinbarungspunkte eines Auftrages im Sinne des Angebotes ungültig sein, so berührt dies nicht den Auftrag als solchen. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle zur Formulierung einer Vereinbarung, die dem Sinne dieser Vereinbarung am nächsten kommt.

 

Gerichtsstand ist Berlin.

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